Beschl. v. 26.02.2014, Az.: IX ZB 7/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 23.12.2013 - AZ: 18 W 242/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 26.02.2014 - IX ZB 7/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring
am 26. Februar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2013 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Wegen § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 jeweils mwN).
Der Gläubiger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Vill
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Möhring
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