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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2014, Az.: 4 StR 579/13
Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11869
Aktenzeichen: 4 StR 579/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 16.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 25.02.2014 - 4 StR 579/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2014 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Oktober 2013 wegen Vergewaltigung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

2

Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2013 auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist hat keinen Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2014 zutreffend ausgeführt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist. Die Revisionseinlegungsfrist endete bereits mit Ablauf des 23. Oktober 2013, damit dem Vortrag des Verteidigers zufolge vor der Erteilung des Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmittels am 24. Oktober 2013. Damit ist ein vollständiger Sachverhalt, der ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt, nicht dargelegt."

3

Die ebenfalls mit Schreiben vom 8. November 2013 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 2013 ist verfristet (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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