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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.2014, Az.: IX ZR 84/12
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11055
Aktenzeichen: IX ZR 84/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 19.08.2011 - AZ: 6 O 361/09

OLG Schleswig - 23.03.2012 - AZ: 17 U 27/11

Rechtsgrundlagen:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO

BGH, 20.02.2014 - IX ZR 84/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 20. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 403.510 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung, bei pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten wäre es zu einer Verschmelzung der Betriebsgesellschaft auf die Klägerin gekommen, übergangen. Darauf beruht das angefochtene Urteil aber nicht. Es wird von der Begründung getragen, die Klägerin habe den Schaden nicht schlüssig dargelegt.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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