Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2014, Az.: 5 StR 633/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11564
Aktenzeichen: 5 StR 633/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 23.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 18.02.2014 - 5 StR 633/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den im nachgereichten Schriftsatz der Verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung merkt der Senat an: Aus einer Vollzugspraxis, durch die das "Trennungsgebot" (BVerfGE 128, 326, S. 380 f.; vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB) missachtet würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung hergeleitet werden.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.