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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2014, Az.: 3 StR 448/13
Anrechnung einer Freiheitsentziehung in den Niederlanden im Verhältnis 1:1 i.R.e. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11207
Aktenzeichen: 3 StR 448/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 02.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 18.02.2014 - 3 StR 448/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch wird

    1. a)

      die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet und

    2. b)

      der Angeklagte im Übrigen freigesprochen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Hubert

Schäfer

Gericke

Spaniol

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