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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.2014, Az.: RiZ(R) 4/13
Grenzen der dienstlichen Beurteilung bzgl. eines Richters; Zulässigkeit einer Formulierung "Zum Teil nimmt Herr T. die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis" in einer dienstlichen Beurteilung eines Richters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 13.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14911
Aktenzeichen: RiZ(R) 4/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 11.04.2013 - AZ: 66 DG 7/11

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs. 1 DRiG

§ 26 Abs. 2 DRiG

Verfahrensgegenstand:

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine dienstliche Beurteilung eines Richters verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten.

2.

Die Verhandlungsführung eines Richters ist der Dienstaufsicht weitgehend entzogen.

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 13. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher sowie die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Spinner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist des eingelegten Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 11. April 2013 verlustig.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch Formulierungen in einer von dem Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts erstellten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

2

Der Antragsteller steht seit dem 1. August 1991 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1. März 2000 ist er als Richter am Arbeitsgericht tätig und dort Vorsitzender einer Kammer.

3

Am 8. Februar 2006 erstellte der damalige Präsident des Arbeitsgerichts und heutige Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über den Antragsteller eine Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005. Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Juli 2008 hob das Verwaltungsgericht Leipzig die Beurteilung auf und verpflichtete den Antragsgegner, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

4

Mit Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 3. Juli 2008 wurden einzelne Passagen der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 für unzulässig erklärt, weil sie geeignet seien, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts zurück und stellte auf die begründete Revision des Antragstellers die Unzulässigkeit weiterer Passagen in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 fest (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268).

5

Unter dem 5. Januar 2011 erstellte der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts erneut eine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut:

"...

Herr T. bereitet seine mündlichen Verhandlungen auch mit entsprechenden Hinweis- und Auflagenbeschlüssen so vor, dass sie regelmäßig im ersten Kammertermin entscheidungsreif sind. In den von mir besuchten mündlichen Verhandlungen war allerdings nicht erkennbar, dass Herr T. die mündlichen Verhandlungen leitet. Herr T. s Urteile sind sprachlich gut nachvollziehbar und in der Regel übersichtlich aufgebaut. Sie sind auch gut verständlich. Zum Teil nimmt Herr T. die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis. In einigen seiner Urteile ist Herr T. von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne in den Entscheidungsgründen darauf hinzuweisen bzw. sich mit dieser auseinanderzusetzen. Herrn T. s Kenntnisse im materiellen Recht, insbesondere im Arbeitsrecht sind befriedigend bis ausreichend, seine prozessrechtlichen Kenntnisse sind nicht immer ausreichend. Herr T. setzt seine juristischen Kenntnisse oft nicht in seiner richterlichen Arbeit um. Während Herr T. die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt. Auch vielfältige Schreiben, Anträge, Bitten und Hilferufe ignoriert Herr T. zum Teil über Jahre. Dies ist ein unangemessenes Verhalten, zumal, wie regelmäßig, wenn die Anliegen der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die vielfältige Untätigkeit des Richters berechtigt sind.

... "

6

Mit Schreiben vom 27. August 2011 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 5. Januar 2011, der mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 26. April 2012 den Antragsgegner unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 5. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 verpflichtet, eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zu erstellen.

7

Mit seinem Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antragsteller die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die dienstliche Beurteilung vom 5. Januar 2011 geltend gemacht. Sie enthalte unzulässige Formulierungen, mit denen ihm im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit vorgeschrieben würde, sich künftig anders zu verhalten, oder bei denen es sich um eine bloße persönliche Herabsetzung handele.

8

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, dass folgende Formulierungen in der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom 5. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 unzulässig sind und ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzen:

  1. 1.

    In den von mir besuchten Verhandlungen war allerdings nicht erkennbar, dass Herr T. die mündlichen Verhandlungen leitet.

  2. 2.

    Zum Teil nimmt Herr T. die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis. In einigen seiner Urteile ist Herr T. von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne in den Entscheidungsgründen darauf hinzuweisen bzw. sich mit dieser auseinanderzusetzen.

  3. 3.

    Herr T. setzt seine juristischen Kenntnisse oft nicht in seiner richterlichen Arbeit um.

  4. 4.

    Während Herr T. die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt. Auch vielfältige Schreiben, Anträge, Bitten und Hilferufe ignoriert Herr T. zum Teil über Jahre. Dies ist ein unangemessenes Verhalten, zumal, wie regelmäßig, wenn die Anliegen der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die vielfältige Untätigkeit des Richters berechtigt sind.

9

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags begehrt und u.a. die Auffassung vertreten, die mit dem Antrag zu 2 beanstandete Passage sei zulässig, da sie die Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2009 umsetze. Die mit dem Antrag zu 4 beanstandete Formulierung entspreche der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006. Diese sei vom Antragsteller nicht zum Gegenstand des vormaligen Prüfungsverfahrens gemacht worden. Mit diesem Antrag sei er nunmehr ausgeschlossen. Im Übrigen handele es sich hier um die Dokumentation des Verhaltens des Antragsstellers außerhalb der mündlichen Verhandlung.

10

Das Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - hat den Antrag für insgesamt zulässig, jedoch nur teilweise für begründet erachtet. Die Formulierungen "Zum Teil nimmt Herr T. die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis" und "Während Herr T. die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt" seien unzulässig. Im Übrigen hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen.

11

Der Antragsgegner verfolgt mit der Revision seinen ursprünglichen Abweisungsantrag weiter. Der Antragsteller begehrt - nach der Rücknahme der von ihm zunächst eingelegten Revision - die Zurückweisung der Revision des Antragsgegners.

Entscheidungsgründe

12

I. Die Revision des Antragsgegners ist unbegründet. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Leipzig hat dem Antrag zu Recht teilweise entsprochen.

13

1. Zutreffend hat das Dienstgericht für Richter die angefochtene dienstliche Beurteilung ausschließlich daraufhin überprüft, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob die Beurteilung im Übrigen rechtmäßig ist, hat es nicht zu entscheiden.

14

a) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Demgemäß sieht § 6 Abs. 1 und 2 SächsRiG die periodische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.

15

b) Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn darin die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem Zweck. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 15 mwN).

16

c) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 16 mwN). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468). Dementsprechend ist auch die Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht weitgehend entzogen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21).

17

d) Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 20). So kann etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; Urteil vom 22. März 1985 - RiZ(R) 2/84, DRiZ 1985, 394, 395; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45 f.).

18

2. Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115, 123 mwN). Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 23; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10, BVerwGE 138, 371 Rn. 15).

19

3. Gemessen daran ist die Würdigung der dienstlichen Beurteilung durch das Dienstgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensrügen hat die Revision des Antragsgegners nicht erhoben, sonstige Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Dienstgerichts nicht erkennen.

20

a) Das Dienstgericht hat die Formulierung "Zum Teil nimmt Herr T. die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis" zu Recht beanstandet.

21

aa) Das Dienstgericht hat angenommen, diese Formulierung sei nicht eindeutig. Mit ihr könne gemeint sein, der Antragsteller müsse der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen. Dies würde eine unzulässige Weisung darstellen, da sie den Antragsteller veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen. Soweit mit der beanstandeten Formulierung für alle Fälle ein Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt werde, erweise sie sich als zu weitgehende Anweisung an den Antragsteller für sein künftiges Verhalten. Zulässig seien nur solche Formulierungen, die unter keinem Gesichtspunkt direkt oder indirekt nahelegten, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden solle. Lasse eine Formulierung mehrere Auslegungen zu, so sei sie auch dann unzulässig i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG, wenn einer der möglichen - nicht völlig fernliegenden - Auslegungen geeignet sei, die richterliche Unabhängigkeit zu beinträchtigen. Dies sei hier der Fall.

22

bb) Die Revision macht geltend, die beanstandete Passage enthalte offensichtlich keine Weisung, der Richter möge der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen. Sie stelle fest, dass der Antragsteller in einigen seiner Urteile von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweiche ohne darauf hinzuweisen. Die Feststellung, dass der Antragsteller von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweiche, dies aber nicht deutlich mache, sei zulässig. Der Bundesgerichtshof halte eine Formulierung nur dann für zu weitgehend, wenn immer ein Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt werde. Ein solcher Hinweis werde zum einen vorliegend nicht verlangt und zum anderen werde lediglich festgestellt und dokumentiert, dass ein Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen nicht erfolge, in denen der Antragsteller von dieser abweiche. Das angefochtene Urteil werde allein von der Annahme getragen, die inkriminierte Formulierung sei nicht eindeutig. Der Rechtsfehler des Urteils ergebe sich daraus, dass verschiedene Deutungsmöglichkeiten aufgezeigt würden, von denen das Gericht dann die dem Antragsgegner ungünstige wähle. Die inkriminierte Formulierung sei sprachlich eindeutig. Sie habe feststellenden Charakter und drücke keine Erwartung oder gar einen Hinweis aus.

23

cc) Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Dienstgerichts auf. Die Revision befasst sich überwiegend mit dem zweiten Satz "In einigen seiner Urteile ist Herr T. von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne in den Entscheidungsgründen darauf hinzuweisen bzw. sich mit dieser auseinanderzusetzen". Diesen Satz hat das Dienstgericht jedoch nicht beanstandet, sondern ausdrücklich für zulässig erklärt.

24

Den vorangestellten Satz "Zum Teil nimmt Herr T. die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis" hat das Dienstgericht dagegen ohne erkennbaren Rechtsfehler dahin gewürdigt, dass er mehrere nicht völlig fernliegende Deutungen zulässt. Das Dienstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Formulierung nicht lediglich einen zulässigen Vorhalt enthält, dass der Antragsteller die höchstrichterliche Rechtsprechung von vornherein nicht zur Kenntnis nimmt und damit gegen methodische Standards der Rechtsanwendungstechnik verstößt, sondern sie - auch unter Berücksichtigung des nachfolgenden Satzes - dahin verstanden werden kann, der Antragsteller müsse der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen oder es werde für alle Fälle ein Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, und damit den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 25; Schnellenbach, RiA 1999, 161, 165).

25

b) Das Dienstgericht hat auch die Passage "Während Herr T. die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt" zu Recht beanstandet.

26

aa) Das Dienstgericht hat insoweit angenommen, es sei dem Antragsteller nicht verwehrt, diese Formulierung im vorliegenden Verfahren auf eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit überprüfen zu lassen, obschon sie bereits in der früheren Beurteilung vom 8. Februar 2006 enthalten gewesen sei, ohne dass sie vom Antragsteller zum Gegenstand des früheren Prüfungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268) gemacht worden sei. Diese Beurteilung sei vom Verwaltungsgericht Leipzig aufgehoben und der Antragsgegner zur Erstellung einer neuen Beurteilung verpflichtet worden, weshalb dem Antrag die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nicht entgegenstehe. Auch eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Der Antragsgegner habe im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren zwischen den Beteiligten nicht darauf vertrauen können, der Antragsteller werde sich nicht gegen diese Formulierung wenden. Die beanstandete Passage enthalte eine kritische Stellungnahme zu dem dienstlichen Verhalten des Antragstellers gegenüber den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Sie setze den Antragsteller ohne Anführung von Tatsachen persönlich herab. Die Wendung, das Verhalten des Antragstellers sei von "Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt", enthalte einen unzulässigen Ausspruch der Missbilligung. Dabei sei der allgemeine Sprachgebrauch des Wortes "Ignoranz" als "Unwissenheit", "Dummheit" und "Kenntnislosigkeit" zugrunde zu legen.

27

bb) Die Revision macht geltend, der Antragsteller sei mit seinem Antrag ausgeschlossen, weil er die identische Formulierung in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 nicht angegriffen habe. Im Übrigen handele es sich um die reine Dokumentation des Verhaltens des Antragsstellers gegenüber den Prozessbeteiligten. Dieses Verhalten ließe sich nicht anders beschreiben als dadurch, dass der Antragsteller deren vielfältige Schreiben, Anträge, Bitten und Hilferufe ignoriere und ihnen gleichgültig gegenüberstehe. Eine bessere Bezeichnung als die gewählte gebe es nicht. Das Dienstgericht würde neuerlich unterschiedliche Deutungsvarianten unterstellen und dem Antragsgegner die ihm ungünstige Variante vorhalten. Dem Dienstgericht unterlaufe insoweit auch der Fehler, dass dem Antragsteller gerade nicht "Kenntnislosigkeit" vorgehalten werde, sondern offensichtlich die unterbliebene Kenntnisnahme im Sinne einer Weigerung, sich mit den Eingaben von Prozessbeteiligten überhaupt zu befassen.

28

cc) Hiermit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Dienstgerichts auf.

29

(1) Das Dienstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller nicht verwehrt ist, die beanstandete Formulierung zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu erheben. Das frühere Prüfungsverfahren betraf die Beurteilung vom 8. Februar 2006 und damit einen anderen Streitgegenstand. Aus welchen Gründen der Antragsteller die insoweit inhaltsgleiche Formulierung in der Beurteilung vom 8. Februar 2006 nicht angegriffen und zum Gegenstand des früheren Prüfungsverfahrens gemacht hat, kann daher dahinstehen. Der Antragsgegner konnte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Verwendung dieser Formulierung in einer - hier aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Juli 2008 erforderlichen - neuen dienstlichen Beurteilung hinnehmen werde. Mit der Beschränkung des Prüfungsverfahrens auf einzelne konkrete Formulierungen und Passagen ist keine Erklärung verbunden, andere Formulierungen als rechtmäßig anzusehen und auch bei erneuter Verwendung keine gerichtliche Überprüfung anzustreben.

30

(2) Das Dienstgericht hat die Formulierung "Während Herr T. die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen freundlich behandelt, ist sein Verhalten ihnen gegenüber außerhalb der mündlichen Verhandlung von Ignoranz und Gleichgültigkeit geprägt" zu Recht beanstandet. Sie stellt einen über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausgehende Missbilligung und Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des Antragstellers dar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 18; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 20 f.). Sie ist darauf gerichtet, den Richter persönlich herabzusetzen. Die Substantive "Ignoranz" und "Gleichgültigkeit" sollen die Kritik an dem Verhalten über das für eine Beanstandung der Verhaltensweisen des Antragstellers notwendige Maß hinaus betonen und hervorheben. Es wird nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass Eingaben ignoriert werden, sondern dass das Verhalten des Antragstellers von "Ignoranz geprägt" ist.

31

II. Der Antragsteller ist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 140 Abs. 2 Satz 1 VwGO des Rechtsmittels der Revision verlustig, nachdem er seine Revision zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO.

Bergmann

Safari Chabestari

Drescher

Reinfelder

Spinner

Von Rechts wegen

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