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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2014, Az.: 4 StR 568/13
Notwendigkeit eines formgerechten Strafantrags für eine Verurteilung wegen Beleidigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11128
Aktenzeichen: 4 StR 568/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 04.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 194 Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 11.02.2014 - 4 StR 568/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 wird

    1. a)

      das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

    2. b)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.

  1. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist, da Zweifel bestehen, ob der nach § 194 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag formgerecht gestellt wurde. Infolge der Einstellung entfällt die für diese Tat festgesetzte Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die Summe der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Mutzbauer

Bender

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