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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 56/13
Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11126
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 56/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Brandenburg - 15.07.2013 - AZ: AGH I 9/11

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs. 1 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 03.02.2014 - AnwZ (Brfg) 56/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 3. Februar 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 in B. als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 ordnete die Beklagte eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3a, § 8 Abs. 1 BRAO a.F. an. Den hiergegen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2010 (AGH I 7/09) zurück. Die vom Kläger dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 18. Mai 2011 - AnwZ (B) 54/10 - als unzulässig verworfen. Die Beklagte erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 an die Vorlage des Gutachtens und setzte ihm unter Hinweis auf die Rechtswirkungen nach § 15 Abs. 3 BRAO eine weitere Frist von drei Monaten. Da der Kläger kein Gutachten beibrachte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO). Nach der durch Bescheid vom 22. Juli 2011 erfolgten Zurückweisung seines dagegen gerichteten Widerspruchs hat der Kläger ohne Erfolg Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erhoben. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen, noch aufzuzeigen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch legt er keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

III.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser

Roggenbuck

Seiters

Martini

Quaas

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