Beschl. v. 23.01.2014, Az.: IX ZR 298/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Coburg - 21.11.2012 - AZ: 21 O 424/10
OLG Bamberg - 03.06.2013 - AZ: 6 U 64/12
Rechtsgrundlagen:
§ 114 S. 1 ZPO
§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
BGH, 23.01.2014 - IX ZR 298/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 23. Januar 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 87.009,51 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
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