Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 5 StR 393/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 03.05.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen u.a.
BGH, 23.01.2014 - 5 StR 393/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. August 2013)
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen schuldig ist;
- b)
im Strafausspruch im Fall II.37 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Schneider
König
Berger
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.