Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 5 StR 393/13
Änderung des Schuldspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10771
Aktenzeichen: 5 StR 393/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 03.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen u.a.

BGH, 23.01.2014 - 5 StR 393/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. August 2013)

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen schuldig ist;

    2. b)

      im Strafausspruch im Fall II.37 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Schneider
König
Berger
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.