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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: VI ZR 560/12
Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzklage der Bundesagentur für Arbeit auf Ersatz von gezahltem Insolvenzgeld wegen verspäteter Insolvenzantragstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10173
Aktenzeichen: VI ZR 560/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 06.12.2011 - AZ: 15 O 208/11

OLG Stuttgart - 12.06.2012 - AZ: 12 U 2/12

Rechtsgrundlage:

§ 826 BGB

BGH, 21.01.2014 - VI ZR 560/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Senatsurteile vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08 geklärt. Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 38.597,60 €

Galke

Zoll

Wellner

Pauge

Stöhr

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