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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 3 StR 420/13
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10239
Aktenzeichen: 3 StR 420/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 27.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung

BGH, 21.01.2014 - 3 StR 420/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Celle vom 27.07.2011 entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Hubert

Schäfer

Gericke

Spaniol

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