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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2014, Az.: 2 StR 472/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10109
Aktenzeichen: 2 StR 472/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 11.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 224 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 14.01.2014 - 2 StR 472/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden in der Liste der angewendeten Vorschriften alle Vorschriften mit Ausnahme von § 224 StGB gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Zeng

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