Beschl. v. 14.01.2014, Az.: 2 StR 208/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 20.11.2012
BGH - 03.12.2013
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 14.01.2014 - 2 StR 208/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Januar 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg.
Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Seine Revisionsbegründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung.
Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Zeng
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