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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2014, Az.: IX ZA 31/13
Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bei rechtzeitigem Antrag auf Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10143
Aktenzeichen: IX ZA 31/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Emmerich - 01.10.2013 - AZ: 9 C 138/13

LG Kleve - 12.11.2013 - AZ: 5 S 159/13

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 4 ZPO

BGH, 10.01.2014 - IX ZA 31/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 10. Januar 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer der Landgerichts Kleve vom 12. November 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. November 2013 statthafte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines beim Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts unzulässig. Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 ZPO) ist am 16. Dezember 2013 verstrichen, ohne dass für ein auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe zu führendes Rechtsbeschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN; vom 8. Januar 2013 - IX ZA 36/12, nv, Rn. 2 f; vom 15. August 2013 - IX ZB 49/13, nv, Rn. 2). Hieran fehlt es, weil die erforderliche Erklärung trotz des Hinweises vom 10. Dezember 2013 erst am 17. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Akte gereicht wurde.

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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