Beschl. v. 09.01.2014, Az.: 5 StR 539/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 26.08.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchte schwere Brandstiftung u.a.
BGH, 09.01.2014 - 5 StR 539/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die fehlende Ordnungsmäßigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch den bestellten Sachverständigen T. sowie inhaltliche Mängel des - nach dem Revisionsvortrag allein von dem Weiterbildungsassistenten A. erarbeiteten - vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, ist unzulässig, da die Revision versäumt hat, dieses Gutachten vollständig vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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