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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2014, Az.: 5 StR 539/13
Vorlage eines zugrunde gelegten Gutachtens als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10150
Aktenzeichen: 5 StR 539/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 26.08.2013

Verfahrensgegenstand:

Versuchte schwere Brandstiftung u.a.

BGH, 09.01.2014 - 5 StR 539/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die fehlende Ordnungsmäßigkeit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch den bestellten Sachverständigen T. sowie inhaltliche Mängel des - nach dem Revisionsvortrag allein von dem Weiterbildungsassistenten A. erarbeiteten - vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens geltend macht, ist unzulässig, da die Revision versäumt hat, dieses Gutachten vollständig vorzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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