Beschl. v. 08.01.2014, Az.: IV ZR 320/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
KG Berlin - 19.07.2013
Rechtsgrundlagen:
§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
§ 516 Abs. 3 ZPO
§ 565 ZPO
BGH, 08.01.2014 - IV ZR 320/13
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juli 2013 zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Streitwert: 149.423,17 €
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Rücknahme der Rechtsmittel des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht nicht nur der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506), sondern auch derjenigen der §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO vor.
Mayen
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
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