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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2014, Az.: IV ZR 320/13
Verhältnis zwischen vereinbarter und gesetzlicher Kostenquote in der Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10146
Aktenzeichen: IV ZR 320/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 19.07.2013

Rechtsgrundlagen:

§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

§ 516 Abs. 3 ZPO

§ 565 ZPO

BGH, 08.01.2014 - IV ZR 320/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juli 2013 zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.

    Streitwert: 149.423,17 €

  2. II.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Rücknahme der Rechtsmittel des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht nicht nur der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506), sondern auch derjenigen der §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO vor.

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

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