Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 5 StR 611/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 30.05.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Geldfälschung u. a.
BGH, 07.01.2014 - 5 StR 611/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten M. wird klargestellt, dass in die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe auch die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Gifhorn vom 12. Januar 2012 (Az.: 8 Cs 14 Js 30508/11) verhängten Geldstrafen einbezogen worden sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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