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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 5 StR 611/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10110
Aktenzeichen: 5 StR 611/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 30.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Geldfälschung u. a.

BGH, 07.01.2014 - 5 StR 611/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten M. wird klargestellt, dass in die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe auch die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Gifhorn vom 12. Januar 2012 (Az.: 8 Cs 14 Js 30508/11) verhängten Geldstrafen einbezogen worden sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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