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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2013, Az.: 1 StR 305/13
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (hier: Antrag auf Überlassung von Kopien)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52416
Aktenzeichen: 1 StR 305/13
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 196

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.
hier: Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers

BGH, 20.12.2013 - 1 StR 305/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 16. November 2013 wendet sich der Verurteilte gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013. Darin war sein Antrag, ihm eine Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und er diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, verwiesen worden.

2

Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Verurteilte die Kopien beantragte. Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zuständig; der Bundesgerichtshof ist nicht mehr befasst.

3

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht.

Raum

Graf

Jäger

Cirener

Mosbacher

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