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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2013, Az.: 4 StR 495/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50762
Aktenzeichen: 4 StR 495/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 27.06.2013

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 19.12.2013 - 4 StR 495/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 2013 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2013 - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist und dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens des Adhäsionsklägers nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die den Nebenklägern sowie dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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