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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2013, Az.: 2 ARs 433/13; 2 AR 312/13
Maßgeblichkeit des tatsächlichen Aufenthaltsortes eines Jugendlichen für die Zuständigkeit des Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52168
Aktenzeichen: 2 ARs 433/13; 2 AR 312/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Stendal - 26.09.2013 - AZ: 23 Ls 281 Js 8788/13

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 S. 1 JGG

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Fall des Diebstahls

BGH, 18.12.2013 - 2 ARs 433/13; 2 AR 312/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Anklageerhebung in dem vorliegend bereits eröffneten Verfahren gewechselt hat. Maßgeblich wäre hier aber der tatsächliche Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162 [BGH 10.01.2007 - 2 ARs 545/06; 2 AR 308/06]), weshalb entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Stendal nicht das Amtsgericht Moers, sondern mit Stand 16. Dezember 2013 das Amtsgericht Krefeld zuständig wäre. Die Abgabe dieses Verfahrens ist aber derzeit -worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist -nicht zweckmäßig, da ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht Stendal anhängig ist, in dem über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden ist, weshalb eine Abgabe dort mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht kommt (Aktenzeichen 23 Ls 281 Js 9946/13; siehe Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 2 ARs 432/13). Selbst wenn die beiden Verfahren verbunden wären, wäre die Eröffnung des Hauptverfahrens in beiden Verfahren Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel. Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung beider Strafverfahren ist sachdienlich.

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

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