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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2013, Az.: IX ZR 35/12
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50706
Aktenzeichen: IX ZR 35/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - 21.10.2010 - AZ: 6 O 34/10

OLG Koblenz - 17.01.2012 - AZ: 2 U 1342/10

Rechtsgrundlagen:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 12.12.2013 - IX ZR 35/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 12. Dezember 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 35.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, ZInsO 2013, 2376 Rn. 7 mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und konnte hierbei der Erklärung vom 16. März 2005 besonderes Gewicht beimessen.

2

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Lohmann

Fischer

Pape

Möhring

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