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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2013, Az.: 5 StR 489/12
Begründetheit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50699
Aktenzeichen: 5 StR 489/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 19.10.2011

BGH - 26.11.2013

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Untreue

hier: Anhörungsrüge

BGH, 11.12.2013 - 5 StR 489/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten G. vom 6. Dezember 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.

2

Der Rechtsbehelf ist zwar zulässig erhoben, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss keine Begründung enthält. Hierzu bestand auch mit Blick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. April 2013 keine rechtliche Veranlassung; eine Bezugnahme hierauf bedeutete eine bloße Förmelei. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die von ihm gewählte Form der Entscheidungsfindung gesetzeskonform ist und er die Frage der ordnungsgemäß erfolgten Fertigstellung des Sitzungsprotokolls geprüft, aber anders als der Verurteilte beantwortet hat. Für die ferner beantragte Durchführung einer Revisionshauptverhandlung besteht mithin kein Raum.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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