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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2013, Az.: IV ZR 19/12
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50858
Aktenzeichen: IV ZR 19/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 26.04.2011 - AZ: 20 O 211/10

OLG Stuttgart - 29.12.2011 - AZ: 2 U 50/11

BGH - 11.09.2013 - AZ: IV ZR 19/12

Rechtsgrundlage:

§ 552a ZPO

Fundstelle:

VersR 2014, 451

BGH, 09.12.2013 - IV ZR 19/12

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 9. Dezember 2013

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 5.000 €

Gründe

1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. September 2013 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2

II. Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 1. Oktober 2013 und vom 5. November 2013 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urt eil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150-160) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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