Beschl. v. 28.11.2013, Az.: 5 StR 303/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 20.02.2013
Verfahrensgegenstand:
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug
BGH, 28.11.2013 - 5 StR 303/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; für den Angeklagten W. jedoch mit der Maßgabe, dass er zu einer Freiheitsstrafe (nicht Gesamtfreiheitsstrafe) von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die schwer verständlichen Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Urteilsausfertigungen und den dazu abgegebenen Erklärungen sind sämtlich nicht geeignet, eine durchgreifende Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zu begründen.
Die Schriftsätze der Verteidiger vom 26. und 27. November 2013 lagen vor.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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