Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2013, Az.: VI ZR 6/13
Festsetzung des Wertes der Beschwer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50679
Aktenzeichen: VI ZR 6/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 12.04.2011 - AZ: 2 O 3522/10

OLG Dresden - 28.11.2012 - AZ: 1 U 749/11

BGH, 27.11.2013 - VI ZR 6/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 € nicht.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 17.381,33 € nebst Zinsen verurteilt und weiter festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Entsprechend einem unwidersprochen gebliebenen Hinweis in der Berufungsverhandlung vom 7. November 2012 hat das Berufungsgericht den Streitwert auf insgesamt 19.381,33 € festgesetzt, wobei es den Feststellungsantrag entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift mit 2.000 € bemessen hat.

2

Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer. Maßgebend für die Bewertung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht; neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur insoweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Anlagen rechtfertigen keine Heraufsetzung der Beschwer, da sich hieraus keine bezifferbaren Angaben für künftige Schäden ergeben, die Gegenstand eines höher zu bewertenden Feststellungsantrages des Klägers sein könnten.

Galke

Zoll

Wellner

Stöhr

von Pentz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.