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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2013, Az.: V ZR 91/13
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51135
Aktenzeichen: V ZR 91/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Marburg - 21.11.2011 - AZ: 2 O 41/11

OLG Frankfurt am Main - 27.02.2013 - AZ: 15 U 12/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 26.11.2013 - V ZR 91/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 wird im ersten Absatz des Tenors und im ersten Absatz des Abschnitts III. der Gründe (Seite 4 des Umdrucks) wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es statt der "der Beklagten" "der Kläger" heißen muss.

Stresemann

Czub

Roth

Brückner

Weinland

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 10.10.2013 - AZ: V ZR 91/13

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