Beschl. v. 20.11.2013, Az.: VI ZR 207/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Paderborn - 09.03.2011 - AZ: 4 O 554/09
OLG Hamm - 20.03.2012 - AZ: I-26 U 78/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.11.2013 - VI ZR 207/12
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge, Stöhr und Offenloch
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
Zoll
Pauge
Stöhr
Offenloch
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