Beschl. v. 19.11.2013, Az.: VI ZR 111/13
BGH, 19.11.2013 - VI ZR 111/13
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Offenloch
beschlossen:
Tenor:
Die Selbstablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz wird aus den in der Anzeige vom 14. Oktober 2013 angezeigten Umständen für begründet erklärt (§ 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 ZPO).
Galke
Wellner
Diederichsen
Pauge
Offenloch
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