Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2013, Az.: IX ZB 58/13
Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49341
Aktenzeichen: IX ZB 58/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kleve - 20.02.2013 - AZ: 32 IN 118/05

LG Kleve - 17.07.2013 - AZ: 4 T 121/13

BGH, 18.11.2013 - IX ZB 58/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 18. November 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil die bereits bis zum 4. November 2013 verlängerte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 575 Abs. 2 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.