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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2013, Az.: EnVR 32/12
Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49201
Aktenzeichen: EnVR 32/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 06.06.2012 - AZ: VI-3 Kart 389/07 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 90 S. 1 EnWG

BGH, 12.11.2013 - EnVR 32/12

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß

am 12. November 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Tolksdorf

Strohn

Kirchhoff

Grüneberg

Deichfuß

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