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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2013, Az.: 2 ARs 345/13; 2 AR 277/13
Zuständigkeit eines Gerichts für die Bewährungsüberwachung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50870
Aktenzeichen: 2 ARs 345/13; 2 AR 277/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Euskirchen - 30.08.2006 - AZ: 6 Ls 773 Js 534/05 (3/06)

LG Wuppertal - AZ: 22 StVK 216/13 BEW

StA Bonn - AZ: 773 Js 534/05

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 196

BGH, 05.11.2013 - 2 ARs 345/13; 2 AR 277/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. November 2013 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Für die weitere Überwachung der Bewährung und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafrestaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 30. August 2006 - 6 Ls 773 Js 534/05 (3/06) - beziehen, ist das Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer - zuständig.

Gründe

1

Das Landgericht Bonn war bis zu seinem Beschluss vom 9. Mai 2011 über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ab dem 12. Mai 2011, über die Festlegung der Bewährungszeit und über die Erteilung von Weisungen mit der Sache befasst. Der Verurteilte befand sich bis zum 11. Mai 2011 in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal in Haft, die im Bezirk des Landgerichts Wuppertal liegt. Hierdurch ist das Landgericht Wuppertal gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang zuständig geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.; KK/Appl, StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 15). Die vorgreifliche Befassung des Landgerichts Bonn mit der Sache endete nämlich mit dessen abschließender Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 ARs 335/13).

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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