Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 5 StR 459/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Chemnitz - 30.05.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 22.10.2013 - 5 StR 459/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist anzumerken:
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 hat sich der Angeklagte entgegen dem Vortrag der Revision sachlich eingelassen.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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