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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 5 StR 459/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48025
Aktenzeichen: 5 StR 459/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 30.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 22.10.2013 - 5 StR 459/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist anzumerken:

Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 hat sich der Angeklagte entgegen dem Vortrag der Revision sachlich eingelassen.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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