Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 5 StR 430/13
Verwerfen eines Urteils als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48024
Aktenzeichen: 5 StR 430/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 13.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 22.10.2013 - 5 StR 430/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13. Mai 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass im Fall des Betruges vom 29. Mai 2012 durch den Angeklagten K. bei der Strafrahmenwahl das Anführen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB zumindest missverständlich ist. Wegen der übrigen gewichtigen strafschärfenden Erwägungen schließt der Senat aber aus, dass hierauf die Strafrahmenwahl beruht.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.