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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.2013, Az.: 3 StR 306/13
Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund eines regelmäßigen Heroinkonsums während der Taten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49891
Aktenzeichen: 3 StR 306/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 22.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 246a StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl

BGH, 17.10.2013 - 3 StR 306/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Das Urteil hat indessen keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach begann der Angeklagte einige Wochen nach seiner Einreise im Jahr 2009, Heroin zu konsumieren. Zuletzt spritzte er sich zweieinhalb Gramm Heroin täglich, wobei er alle zwei bis drei Stunden seinem Suchtdruck nachgab. Durch den Rauschmittelkonsum geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und beschloss, seine finanziellen Möglichkeiten mit der Begehung von Straftaten aufzubessern. Regelmäßig hielt er sich an den Düsseldorfer Bahnhöfen auf, um dort einerseits Drogen zu besorgen und andererseits "bei Erfordernis" Straftaten zur Erlangung von Bargeld zu begehen. Hierbei kam es dann zu den abgeurteilten Diebstahlstaten.

4

Bei dieser Sachlage, bei der es ausgesprochen naheliegt, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen sind, hätte das Landgericht - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

5

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Becker

Pfister

Hubert

Gericke

Spaniol

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