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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2013, Az.: IV ZR 223/13
Kostenentscheidung bei Beruhen der Klagerücknahme auf einen Vergleich
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46381
Aktenzeichen: IV ZR 223/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 11.05.2012 - AZ: 20 O 396/10

KG Berlin - 21.05.2013 - AZ: 7 U 75/12

BGH, 16.10.2013 - IV ZR 223/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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