Beschl. v. 16.10.2013, Az.: IV ZR 223/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 11.05.2012 - AZ: 20 O 396/10
KG Berlin - 21.05.2013 - AZ: 7 U 75/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.10.2013 - IV ZR 223/13
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.