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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2013, Az.: 2 ARs 485/12; 2 AR 360/12
Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48209
Aktenzeichen: 2 ARs 485/12; 2 AR 360/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Freiburg - AZ: 95 UJs 2609/12

Rechtsgrundlage:

§ 13a StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 16.10.2013 - 2 ARs 485/12; 2 AR 360/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.

2

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Mannheim begründet ist.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

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