Beschl. v. 16.10.2013, Az.: 2 ARs 485/12; 2 AR 360/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
StA Freiburg - AZ: 95 UJs 2609/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 16.10.2013 - 2 ARs 485/12; 2 AR 360/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 2013 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Mannheim begründet ist.
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Zeng
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