Beschl. v. 08.10.2013, Az.: 2 StR 443/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Meiningen - 11. April 2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Sexuelle Nötigung u.a.
BGH, 08.10.2013 - 2 StR 443/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. April 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 177 Rn. 72) und mit Nötigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Schmitt
Krehl
Ott
Zeng
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