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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2013, Az.: 2 StR 443/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.e. sexuellen Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47019
Aktenzeichen: 2 StR 443/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 11. April 2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 08.10.2013 - 2 StR 443/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. April 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 177 Rn. 72) und mit Nötigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Schmitt

Krehl

Ott

Zeng

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