Beschl. v. 08.10.2013, Az.: 2 StR 433/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Koblenz - 25.03.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u. a.
BGH, 08.10.2013 - 2 StR 433/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte mit der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, soweit er zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Adhäsionsklägerin verurteilt worden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Schmitt
Krehl
Ott
Zeng
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