Beschl. v. 26.09.2013, Az.: V ZR 168/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Jena - 03.07.2012 - AZ: 4 U 283/11
BGH, 26.09.2013 - V ZR 168/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht in Bezug auf die Feststellung einer öffentlichen Nutzung des Weges nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StraßenVO-DDR 1957 zwar auf dem gerügten Verfahrensfehler (keine erneute Vernehmung des Zeugen M. zu bestrittenem, von dem Landgericht als nicht erheblich angesehenen und daher nicht gewürdigten Vorbringen). Der Fehler des Berufungsgerichts ist aber deshalb nicht entscheidungserheblich, weil bereits nach dem eigenen, von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen der Streithelferin und des Beklagten der Weg „A. F. “ aus im Urteil des Landgerichts genannten Gründen als eine öffentliche Straße nach § 56 Abs. 6 ThürStrG i.V.m. § 3 Abs. 1 StraßenVO-DDR 1974 anzusehen ist.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
für die Streithelferin des Beklagten | 40.000 € |
und für den Beklagten | 51.260 €. |
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
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