Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2013, Az.: IX ZR 47/13
Begründetheit eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung des Zulassungsgrunds der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46263
Aktenzeichen: IX ZR 47/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 12.09.2007 - AZ: I-6 U 96/06

LG Frankfurt am Main - 23.09.2011 - AZ: 2-27 O 55/07

OLG Frankfurt am Main - 18.01.2013 - AZ: 2 U 262/11

BGH, 26.09.2013 - IX ZR 47/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 26. September 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 659.740,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht auf einen Verkehrswert von einer Million Euro eine wertausschöpfende Belastung des der Beklagten übertragenen Miteigentumsanteils abgelehnt hat, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch.

3

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung eines belastenden Grundstücks nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben kann, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 5 mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht im Blick auf die besondere Lage und hochwertige Ausstattung der betroffenen Penthauswohnung angenommen, dass in einem Zwangsversteigerungsverfahren als Erlös ausnahmsweise der Verkehrswert der Wohnung erzielt worden wäre. Diese auf die besonderen Umstände des Streitfalls abzielende Einzelfallwürdigung füllt den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus.

4

2. Die für sich tragende Begründung des Berufungsurteils, die zu Gunsten der F. AG eingetragene Grundschuld führe mangels hinreichenden Sachvortrags der Beklagten zur Höhe ihrer noch bestehenden Valutierung nicht zu einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks, wird von der Beschwerde nicht substantiiert unter Berufung auf einen Zulassungsgrund angegriffen. Mangels hinreichender Darlegung der Restforderung durch die Beklagte brauchte der insoweit angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben zu werden. Die Rügen der Beschwerde, die sich mit der Wirksamkeit der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Vereinbarung befassen, sind mithin nicht entscheidungserheblich.

5

3. Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten der S. eingetragenen Zwangssicherungshypothek eine wertausschöpfende Belastung nicht angenommen werden. Mithin sind die insoweit von der Beschwerde erhobenen Rügen ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

6

4. Soweit das Berufungsgericht noch festzusetzende Kostenerstattungen für Pfändungsmaßnahmen in der Schweiz in Höhe von 16.972,09 € berücksichtigt hat, liegt der Entscheidung ein von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 210) abweichender Rechtssatz nicht zugrunde. Ein etwaiger Rechtsfehler vermag für sich genommen die Zulassung nicht zu tragen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.