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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.2013, Az.: IV ZR 47/12
Wirksamkeit der Berechnungsweise der Startgutschriften rentennaher Versicherter bzgl. Rentenanwartschaften und Neuberechnung der Rentennachzahlungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 25.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47081
Aktenzeichen: IV ZR 47/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 10.06.2011 - AZ: 6 O 41/11

OLG Karlsruhe - 07.02.2012 - AZ: 12 U 157/11

Rechtsgrundlagen:

Art. 3 Abs. 1 GG

§ 44a VBLS a.F.

§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F.

§ 33 Abs. 2 ATV

§ 18 BetrAVG

Fundstelle:

FamRZ 2014, 120

BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der VBLS getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, § 32 Abs. 1, 4 S. 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1, 2 S. 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS, ist wirksam.

2.

Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken. Allerdings sind die mit der unterschiedlichen Ermittlung der abziehbaren Grundversorgung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der von der Beklagten seit dem 1. November 2010 eine Zusatzrente bezieht, wendet sich im Wege der Stufenklage gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Startgutschrift, deren Neuberechnung und hilfsweise Unverbindlichkeitsfeststellung er begehrt. In der zweiten Stufe beantragt er, die Beklagte zu sich aus der Neuberechnung ergebenden Rentennachzahlungen zu verurteilen.

2

I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

3

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonte n der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.).

4

Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit § 32 Abs. 1, 4 Satz 1 und § 33 Abs. 2, 4 f. ATV - auszugsweise wie folgt:

"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung

(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (...).

(2) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezembe r 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (...) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (...).

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

(...)

(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung de r Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (...).

(4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (...). 5Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands - oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.

(5) 1Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. (...)."

5

Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1, 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1, 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Über gangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff.). Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ist die - im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung anzurechnende - Grundversorgung nach dem so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 102 ff.). Anders als bei rentennahen Versicherten wird insoweit keine Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung tatsächlich mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Versorgung erfolgt.

6

II. Der am 25. Oktober 1945 geborene Kläger, ein Arzt, zählt zu den rentennahen Versicherten. Er war bis zum Umstellungsstichtag im öffentlichen Dienst beschäftigt und hatte seit 1977 als V ersicherter der Beklagten insgesamt 299 Umlagemonate zurückgelegt. Im Zuge der Systemumstellung erteilte ihm die Beklagte eine Startgutschrift über 122,50 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 490 €). Seit dem 1. November 2010 bezieht er neben einer berufsständischen Grundversorgung eine Zusatzrente von der Beklagten in Höhe von monatlich 824,28 €. Nach dem bis zur Systemumstellung geltenden Satzungsrecht der Beklagten hätte ihm unstreitig eine monatliche Zusatzrente von 879,50 € zugestanden.

7

Der Kläger sieht sich dadurch verfassungswidrig benachteiligt (Art. 3 Abs. 1 GG), dass bei der Startgutschriftenberechnung rentennaher Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung von der Gesamtversorgung die - gemäß § 40 Abs. 2 Buchst. c) VBLS a.F. aufgrund der Beitragsleistung des Arbeitgebers an das jeweilige Versorgungswerk ermittelte - Grundversorgung in Abzug gebracht wird, während bei rentenfernen berufsständisch grundversorgten Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG lediglich eine im Näherungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rente angerechnet wird. Der Kläger verweist darauf, dass diese fiktive Rentenanrechnung bei rentenfernen Versicherten deutlich geringere Abzüge zur Folg e habe, was bei ihm im Vergleich zu rentenfernen Versicherten mit ansonsten ähnlicher Erwerbsbiographie und berufsständischer Grundversorgung zu einer Minderleistung von ca. 800 € monatlich führe. Weiter ist der Kläger der Auffassung, seine Startgutschrift müsse schon deshalb gemäß dem auch für die Startgutschriftenerrechnung rentenferner Versicherter geltenden § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet werden, weil die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. die verfassungswidrige Regelung des § 44a VBLS a.F. in Bezug nehme. Wegen deren Unwirksamkeit sei zumindest der Hilfsantrag begründet.

8

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

I. Nach dessen Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Startgutschrift und deshalb auch keinen Anspruch auf Rentennachzahlungen; vielmehr sei die Startgutschrift zutreffend ermittelt und verbindlich. Weder die Unwirksamkeit des § 44a VBLS a.F. noch der Gleichheitssatz führten dazu, dass bei Ermittlung der Startgutschrift des Klägers § 18 Abs. 2 BetrAVG Anwendung finde. Die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirksam.

11

Zwar treffe es zu, dass § 44a VBLS a.F. ebenso wie der inhaltsgleiche, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte (vgl. BVerfG VersR 1999, 600 ff.) § 18 BetrAVG a.F . mit Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers. Soweit die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf § 44a VBLS a.F. verweise, beruhe dies auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, den rentennahen Versicherten einen erweiterten Besitzstandsschutz in der Weise zu gewähren, dass die nach § 44a VBLS a.F. erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften den rentennahen Versicherten als Mindestbetrag der mit der Startgutschrift zu ermittelnden Rentenanwartschaft erhalten bleiben sollten. In erster Linie sei aber nicht dieser Mindestbetrag, sondern die Differenz zwischen der nach den §§ 41 bis 43b VBLS a.F. ermittelten Gesamtversorgung und den Altersbezüg en für die Ermittlung der dem rentennahen Versicherten zum Umstellungsstichtag zustehenden Rentenanwartschaft maßgeblich. Die Beibehaltung der früheren Mindestversorgung als bloße Untergrenze führe zu keiner verfassungswidrigen Benachteiligung.

12

Der Kläger könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der von ihm beanstandeten Ungleichbehandlung berufsständi sch versorgter rentennaher und rentenferner Versicherter eine Meistbegünstigung in dem Sinne für sich herleiten, dass ihm ebenfalls eine Startgutschr ift nach Maßgabe der Regelungen für rentenferne Versicherte zu erteilen sei. Die auf eine Grundentscheidung der Tarifpartner zurückgehenden Übergangsregelungen für rentennahe und -ferne Versicherte überschritten nicht den den Tarifvertragsparteien eröffnet en Handlungs- und Ermessensspielraum oder die Grenze der verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung. Die stichtagsbezogene Übergangsregelung für rentennahe berufsständisch versorgte Versicherte erhalte deren bis zum Umstellungsstichtag erworbene Anwartschaften, schaffe für die Betroffenen somit keinen Nachteil und sei deshalb nicht mit gleichheitswidrigen Härten oder Ungerechtigkeiten verbunden.

13

Die Übergangsregelung verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil rentenferne berufsständi sch grundversorgte Versicherte infolge geringerer Abzüge von der Gesamtversorgung höhere Startgutschriften erwerben könnten. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers sei bei der Gewährung von Vorteilen größer als bei der Benachteiligung von Normadressaten, weil es bei wertender Betrachtung leichter erträglich sei, wenn als Folge einer Typisierung auch Personen in den Genuss von Vorteilen kämen, die ihnen nach dem strengen Zweck der Regelung nicht gebührten, als wenn Personen von Vorteilen ausgeschlossen würden, die ihnen nach dem Zweck der Regelung zukämen.

14

Schon deshalb wirke sich die vom Kläger gerügte unzureichende Tatsachenfeststellung des Landgerichts zur Frage, wie viele Versicherte von der behaupteten Ungleichbehandlung betroffen seien, nicht aus . Im Übrigen sei das Landgericht zu Recht einer bloßen Beweisanregung des Klägers auf sachverständige Klärung dieser Frage nicht nachgegangen. Der Kläger habe weder konkrete Angaben zur Größe der Gruppe insgesamt gemacht noch konkrete Anhaltspunkte für ein e weitergehende Benachteiligung der rentennahen berufsständisch Versicherten im Vergleich zu den rentenfernen Pflichtversicherten aufgezeigt. Das gelte auch für das Berufungsverfahren. Dem nunmehr gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stünden die §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Antrag sei zudem auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet.

15

Eine Härtefallkorrektur sei nicht geboten, weil die jetzige Zusatzrente des Klägers lediglich um nicht ganz 7% (55,22 €) hinter derjenigen zurückbleibe, die ihm ohne die Systemumstellung nach altem Satzungsrecht zugestanden hätte.

16

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen hat.

17

1. Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, dass die Bezugnahme auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nicht zur Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers führt.

18

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der VBLS getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte (§ 32 Abs. 1, 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1, 2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) wirksam ist. Daran ist festzuhalten.

19

Der Senat hat die Berechnungsweise der Startgutschriften re ntennaher Versicherter im vorgenannten Senatsurteil (aaO Rn. 29 ff.) im Einzelnen dargelegt und im Ergebnis gebilligt. Darauf wird Bezug genommen.

20

b) Die mit der Bezugnahme auf § 44a VBLS a.F. begründeten Einwände des Klägers gegen diese Startgutschri ftenermittlung greifen nicht durch.

21

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vorschrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit Ablauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90). Dies führt aber nicht dazu, dass auch der Verweis auf § 44a VBLS a.F. in der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. als unwirksam erachtet und die Übergangsregelung insgesamt durch eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung ersetzt werden muss.

22

Die Verweisung auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. bezweckt lediglich, den rentennahen Ver sicherten bei Ermittlung ihrer Startgutschriften eine Untergrenze für ihre bis zur Systemumstellung erdienten Rentenanwartschaften in Höhe einer nach § 44a VBLS a.F. zu errechnenden Versicherungsrente zu garantieren. Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 VBLS (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2010 IV ZR 8/10, [...]), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrück lich auf die "am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenbe rechnung" und mithin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren. Mit der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. wird den Versicherten hingegen Vertrauens - und Bestandsschutz gewährt; ihnen soll ungeachtet der Verfassungswi drigkeit der Satzungsbestimmung jedenfalls die danach errechnete Rentenanwartschaft als Mindestbetrag erhalten bleiben. Damit wurde für die rentennahen Versicherten anders als in der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des § 44a VBLS a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG bis zur erst im November 2002 genehmigten rückwirkenden Satzungsumstellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 89-95). An einer solchen Bestandsschutzregelung waren die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend der Satzungsgeber aus Rechtsgründen nicht gehindert, da die Startgutschrift in erster Linie nach Maßgabe des § 40 VBLS a.F. zu ermitteln ist, weshalb die Übergangsregelung die Mängel, aus d enen heraus das Bundesverfassungsgericht die Regelungen in § 18 BetrAVG a.F./§ 44a VBLS a.F. beanstandet hat, nicht perpetuiert. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, hatte das Bundesverfassungsgericht an der früheren Fassung des § 18 BetrAVG (u nd damit mittelbar auch an § 44a VBLS a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen Versorgungszusagen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachtei le entstehen konnten, die auch geeignet waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf abzuhalten (BVerfGE 98, 365, 384 ff., 395 ff.).

23

Darum geht es bei der Feststellung der bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Rentenanwartschaften nicht. Die in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 44a VBLS a.F. getroffene Mindestregelung kommt gerade Versicherten wie dem Kläger zugute, bei denen infolge einer hohen Grundversorgung im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung hohe Abzüge vom Gesamtversorgungsbetrag vorzunehmen sind.

24

Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte schreibt im Kern das frühere Gesamtversorgungssystem der Beklagten fort, welches von dem Leistungsversprechen geprägt war, mit der Zusatzrente lediglich die Differenz zwischen einer ihrer Höhe nach an den Beamtenpensionen orientierten Gesamtversorgung und der jeweiligen Grundversorgung des Versicherten auszugleichen. Dies hätte im Falle des Klägers, dessen für die Startgutschrift maßgebliche Ges amtversorgung sich auf 2.969,52 € belief, während eine Grundversorgung in Höhe von 3.115,72 € in Abzug zu bringen gewesen wäre, bedeutet, dass er zum Umstellungsstichtag keine Anwartschaft auf Zusatzrentenzahlungen erworben gehabt hätte. Lediglich infolge der Mindestbegrenzung aus § 44a VBLS a.F. konnte dem Kläger die erwähnte Startgutschrift über 122,50 Versorgungspunkte erteilt werden. Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt darin nicht.

25

2. Der vom Berufungsgericht erkannte Ausschluss eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage.

26

a) Die in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. geschaffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte stützt sich auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 33 Abs. 2 ATV; vgl. dazu Kiefer/Langenbrinc k, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 87. EL, April 2013, § 33 ATV A 1.2). Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.).

27

b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich eine mögliche Ungleichbehandlung rentenferner und rentennaher berufsständisch grun dversorgter Versicherter nach der Klägerbehauptung insbesondere eine Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Ar t. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist.

28

aa) Die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung der VBLS hat nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts dazu geführt, dass er aktuell eine um ca. 55 € geringere Zusatzrente von der Beklagten bezieht, als sie ihm nach dem früheren Gesamtversorgungssystem zugestanden hätte. Das belegt, dass die Übergangsregelung ihr Ziel, rentennahen Versicherten die nach altem Satzungsrecht erworbenen Rentenanwartschaften weitgehend zu erhalten, im Falle des Klägers mit lediglich geringen Einschränkungen gewahrt hat.

29

bb) Dennoch könnte sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daraus ergeben, dass sich die Übergangsregelung für rentenferne berufsständisch grundversorgte Versicherte zum Teil als noch weitaus günstiger erweist, weil ihnen im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Näherungsverfahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesamtversorgung abgezogen wird, was zu höheren Startgutschriften führen kann.

30

(1) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. dazu BAGE 111, 8, 16 ff. [BAG 27.05.2004 - 6 AZR 129/03]) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51]; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeb er in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837[BVerfG 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96]).

31

(2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zus atzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und w ie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837[BVerfG 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96]).

32

(3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30). Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die das Ziel verfolgt, den renten nahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres deshalb möglichst konkret zu ermittelnden Besitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschl eunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden.

33

(4) Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundversorgung kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen, entgegenstehen. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375 [BVerfG 18.04.2008 - 1 BvR 759/05]; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Über die Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann deshalb - anders als das Berufungsgericht meint - ohne Klärung der tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung nicht entschieden werden.

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(a) Der Kläger hat vorgetragen, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit einer berufsständischen Grundversorgung könne zu wesentlich höheren Startgutschriften führen als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, was sich in Rentendifferenzen von monatlich bis zu 800 € auswirke. Er hat weiter darauf verwiesen, dass bei der Beklagten etwa 35.000 Ärzte versichert seien und weitere Angehörige freier Berufe mit berufsständischen Grundversorgungen hinzukämen. Da dem Kläger die maßgeblichen Daten im Übrigen nicht zugängl ich sind, hat er seiner Darlegungslast mit den vorgenannten Angaben zunächst genügt. Im Weiteren trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, weil nur sie in der Lage ist, Auskunft über die Zahl der bei ihr Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung, deren Verteilung auf die Gruppen der rentennahen und rentenfernen Versicherten und darüber zu geben, in welchem Umfang sich die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung auf die Zusatzrenten der begünstigten rentenfernen Versicherten auswirkt.

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(b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang es zu Härten oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und wie intensiv die jeweilige Ungleichbehandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkunge n der beanstandeten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, die Gruppe der insgesamt ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten zur - daneben möglicherweise gering erscheinenden - Zahl der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung in Bezug zu setzen, denn die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Grupp e und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret günstiger auswirkt als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte. Dabei darf nicht allein auf die jeweiligen Startgutschriften abgestellt, sondern müssen die am Ende nach dem neuen Punktesys tem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profitieren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der Errechnung der Grundversorgung möglicherweise vorwiegend diejenigen "rentennäheren rentenfernen" Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Wie groß diese Gruppe Versicherter ist und in welchem Umfang ihr Vorteile gegenüber rentennahen Versicherten entstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen stützen sich auf eine bloße Vermutung.

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(c) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht bisher von einer weitergehenden Klärung der vorgenannten Fragen abgesehen hat. Es hat ausgeführt, eine mögliche Begünstigung rentenferner berufsständisch grundversorgter Versicherter sei lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge der mit dem Näherungsverfahren verbundenen Pauschalierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei bei der Gewährung solcher Vorteile größer als bei einer Benachteiligung von Normadressaten. Im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes erscheine es leichter e rträglich, wenn gelegentlich einer Typisierung Personen in den Genuss ihnen - nach dem Regelungszweck - nicht gebührender Vorteile kämen, als wenn Personen von ihnen zustehenden Vorteilen ausgeschlossen würden. Schon deshalb könne in Kauf genommen werden, dass ein "mäßiger Prozentsatz" von Personen solche - nach der Idee der Übergangsregelung zweckwidrigen - Vorteile erlange. Zudem werde der Gestaltungsspielraum des Normgebers hier noch dadurch erweitert, dass der Übergangsregelung gerade auch, soweit diese auf eine Meistbegünstigungsregelung verzichte eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liege, deren Kompromisscharakter zu berücksichtigen sei.

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(d) All das macht es nicht entbehrlich, im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung auch die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung festzustellen. Für seine Annahme, lediglich eine relativ geringe Zahl berufsständisch Versicherter (ein "mäßiger Prozentsatz") erlange Vorteile, die mit dem Grundgedanken der Systemumstellung nicht zu vereinbaren seien, fehlt aber eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil weder die Größenordnung der von der Übergangsregelung Begünstigten noch der Umfang der Begünstigungen noch die Größe der in Bezug genommenen , nicht begünstigten Vergleichsgruppe bekannt ist.

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Dem wird das Berufungsgericht nach ergänzendem von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast geschuldetem Vortrag nachzugehen haben.

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Von Rechts wegen

Verkündet am: 25. September 2013

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