Beschl. v. 24.09.2013, Az.: XI ZR 393/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 19.09.2011 - AZ: 9 O 278/09 U.
OLG Düsseldorf - 25.09.2012 - AZ: I-24 U 4/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 24.09.2013 - XI ZR 393/12
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht im letzten Absatz der Gründe unter II. 1 zu § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einen von den höchstrichterlichen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 249; Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 33) abweichenden Obersatz aufgestellt hat, beruht das Berufungsurteil darauf nicht, weil das Berufungsgericht in der Sache den richtigen Prüfungsmaßstab angewandt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 116.179,89 €.
Wiechers
Joeres
Ellenberger
Maihold
Menges
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