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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.2013, Az.: IX ZR 104/11
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Unbegründetheit der Gehörsrüge und der Willkürrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45929
Aktenzeichen: IX ZR 104/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.12.2009 - AZ: 6 O 28/09

KG Berlin - 22.03.2011 - AZ: 9 U 21/10

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S 1 ZPO

BGH, 19.09.2013 - IX ZR 104/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 19. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 632.176,81 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Auf die geltend gemachte Grundsatzfrage, ob der Kläger als in Bezug auf den Zinsdifferenzschaden mittelbar Geschädigter einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land B. gehabt hat, kommt es nicht an, weil das Berufungsurteil im Verhältnis zum Kläger feststellt, dass der Beklagte ihm gegenüber diesbezüglich seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt hat. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird zwar ebenso wie die Wertung, dass der Kläger nicht dargelegt hätte, wann die Firma R. GmbH das Land B. rechtswirksam in Verzug hätte setzen können, mit der Gehörs- und der Willkürrüge angegriffen, diese Rügen greifen jedoch nicht durch.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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