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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.2013, Az.: IX ZB 41/13
Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47779
Aktenzeichen: IX ZB 41/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 17.09.2012 - AZ: 4 O 3268/10

OLG Oldenburg - 08.04.2013 - AZ: 1 U 78/12

BGH, 19.09.2013 - IX ZB 41/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp

am 19. September 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft ist. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor, noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 127 Rn. 10b; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn. 41). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -anders als bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Grupp

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