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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2013, Az.: 1 StR 392/13
Annahme einer zweijährigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und die Gewährung eines zweimonatigen Vollstreckungsabschlags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45025
Aktenzeichen: 1 StR 392/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 26.02.2013

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung

BGH, 18.09.2013 - 1 StR 392/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 26. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme einer zweijährigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und die Gewährung eines zweimonatigen Vollstreckungsabschlags begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken.

Raum

Jäger

Spaniol

Cirener

Mosbacher

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