Beschl. v. 18.09.2013, Az.: 1 StR 392/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Halle - 26.02.2013
Verfahrensgegenstand:
Steuerhinterziehung
BGH, 18.09.2013 - 1 StR 392/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 26. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme einer zweijährigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und die Gewährung eines zweimonatigen Vollstreckungsabschlags begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
Raum
Jäger
Spaniol
Cirener
Mosbacher
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