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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: 5 StR 351/13
Änderung des Schuldspruchs (hier: Beihilfe zum Diebstahl)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45570
Aktenzeichen: 5 StR 351/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 06.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Diebstahl

BGH, 17.09.2013 - 5 StR 351/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO

    1. a)

      im Schuldspruch dahingehend geändert, dass er der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Senat hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. August 2013 dargelegten Gründen den ursprünglich auf Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl lautenden Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Die diesem zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung ohne Widerspruch hierzu ergänzt werden. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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