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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: 1 StR 462/13
Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen fehlender fristgerechter Begründung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46259
Aktenzeichen: 1 StR 462/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 17.09.2013 - 1 StR 462/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten am 12. März 2013 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 11. Juli 2013 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

2

Mit einem als Revisionsbegründung bezeichneten und am 17. Juli 2013 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Schreiben vom 16. Juli 2013 hat der Angeklagte die Durchführung einer "Revisionsverhandlung" beantragt. Er habe bisher keine Revisionsbegründung eingelegt, weil er nicht gewusst habe, wie er sie begründen solle; er spreche nicht so gut deutsch.

3

Der Rechtsbehelf, der als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

4

Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch als solcher hätte das Schreiben keinen Erfolg haben können, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 29. Mai 2013 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Er ist in der Hauptverhandlung verteidigt gewesen und nach der Urteilsverkündung ordnungsgemäß über die Voraussetzungen des Rechtsmittels belehrt worden (SA Bd. IV Bl. 637). Der Angeklagte hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich wegen einer Rechtsmittelbegründung an seine Pflichtverteidigerin zu wenden.

Raum

Wahl

Rothfuß

Jäger

Cirener

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