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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2013, Az.: IX ZB 59/13
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45751
Aktenzeichen: IX ZB 59/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Konstanz - 17.06.2013 - AZ: 40 IN 3/13

LG Konstanz - 01.07.2013 - AZ: 62 T 68/13 A

BGH, 16.09.2013 - IX ZB 59/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 16. September 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 1. Juli 2013 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Gläubigerin, die Akten dem übergeordneten Gericht zwecks Prüfung weiterzuleiten, ob der Beschluss des Landgerichts vom 1. Juli 2013 frei von Rechtsbeugung, Rechtsmissbrauch und Willkür ist, muss als Rechtsbeschwerde verstanden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Diese ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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