Beschl. v. 16.09.2013, Az.: 1 StR 364/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Augsburg - 12.12.2012
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 16.09.2013 - 1 StR 364/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2013 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Ablehnung des "1. Strafsenats vom BGH" wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, da ein Grund zur Ablehnung im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht angegeben wurde.
- 2.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 5. September 2013 wird als unzulässig verworfen, da er weder fristgemäß gestellt wurde noch die - vermeintlich - versäumte Handlung nachgeholt ist (§ 45 Abs. 1 und 2 StPO).
- 3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Raum
Rothfuß
Cirener
Radtke
Mosbacher
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