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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2013, Az.: 1 StR 364/13
Unzulässigkeit der Ablehnung eines Strafsenates wegen Besorgnis der Befangenheit mangels Angabe eines Grundes zur Ablehnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45208
Aktenzeichen: 1 StR 364/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 12.12.2012

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 16.09.2013 - 1 StR 364/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2013 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Ablehnung des "1. Strafsenats vom BGH" wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, da ein Grund zur Ablehnung im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht angegeben wurde.

  2. 2.

    Der Wiedereinsetzungsantrag vom 5. September 2013 wird als unzulässig verworfen, da er weder fristgemäß gestellt wurde noch die - vermeintlich - versäumte Handlung nachgeholt ist (§ 45 Abs. 1 und 2 StPO).

  3. 3.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Raum

Rothfuß

Cirener

Radtke

Mosbacher

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